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Gewährleistung der DAIWA Germany GmbH
für DAIWA-Angelrollen und Ruten


Gewährleistungsbedingungen

 

1. Gewährleistungsgeber, gegen Material und Herstellungsfehler.

Die DAIWA Germany GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München (nachfolgend "DAIWA Germany"), gewährt dem Käufer eines von einem von DAIWA Germany autorisierten Vertragshändler (nachfolgend "DAIWA-Vertragshändler") gekaufter Angelrolle oder Angelrute (nachfolgend "DAIWA-Artikel") eine Gewährleistung gegen Material- und Herstellungsfehler nach Maßgabe dieser hier beschriebenen Bedingungen.

 

2. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine gesetzliche Gewährleistung für Rollen / Ruten gewährt wird, die bereits zuvor durch DAIWA externe Service-Anbieter geöffnet und/oder bearbeitet wurden.

2.1 Die Gewährleistung gilt ausschließlich für Material- und Herstellungsfehler; eine darüberhinausgehende allgemeine Haltbarkeit wird nicht gewährt.

    1. Keine Material- oder Herstellungsfehler stellen insbesondere dar:

      • konstruktions-, und bauartbedingte Eigenschaften.

    2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner:

      • normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen (z.B. abgenutzte oder laute Kugel-, Gleit- und Walzenlager, abgenutzte Getriebezahnräder, abgenutzte Bremsscheiben) sowie abgenutzte Steck-Verbindungen und Ruten- Aktionsveränderungen.

      • normale Gebrauchsspuren und Alterserscheinungen (z.B. normales Verblassen bzw. Verkratzen der Oberflächen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern, Farbveränderungen);

      • fehlende, verloren gegangene oder unsachgemäß entfernte Teile, (z.B. gewaltsam entfernte Kurbel);

      • Schäden und Korrosionsschäden, insbesondere durch fehlende Pflege und Wartung des DAIWA-Artikels, bzw. auf das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern (z.B. Sand- oder Staubpartikel) in das Rollengehäuse und die Rute zurückzuführen sind.

2.2 Die Gewährleistung gilt ausschließlich für DAIWA-Artikel, die von DAIWA Germany über DAIWA-Vertragshändler in europäischen Ländern in Verkehr gebracht wurden.

 

3. Gewährleistungsvoraussetzung

3.1 Ansprüche aus der Gewährleistung bestehen nur unter den folgenden Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen:

    1. Das DAIWA-Markenlogo auf den DAIWA-Artikel darf nicht unkenntlich gemacht oder entfernt worden sein,

    2. Der DAIWA-Artikel darf nicht für Mietzwecke oder zur beruflichen Fischerei verwendet worden sein und

    3. Der geltend gemachte Fehler darf nicht verursacht worden sein durch

      • Missachtung der Hinweise zur Handhabung und Pflege der DAIWA Artikel in der Betriebsanweisung sowie mangelnde bzw. unsachgemäße Pflege und Wartung.

      • unsachgemäße(r) Auseinander-/Zusammenbau, Reparatur, Modifikation, Manipulation oder sonstige Änderungen, die nicht durch DAIWA Germany oder einen von DAIWA Germany autorisierten Techniker vorgenommen wurden;

      • falsche Bedienung, übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung und Nutzung (z.B. Drill kampfstarker Fische über ein dafür zu feines/unterdimensioniertes Angelrollenmodell oder eine unterdimensionierte Rute);

      • fortlaufende Nutzung eines erkennbar reparaturbedürftigen DAIWA-Artikels;

      • zu einem übermäßigen Verschleiß führende Nutzung (z.B. Verschleiß eines Stationär-Rollengetriebes durch unverhältnismäßigen Einsatz Twitchen/Jerken schwerer Montagen und großer Köder);

      • eine Vorführung oder einen Test des Käufers, ohne Berücksichtigung der sachgemäßen Handhabung;

      • die Verwendung des DAIWA-Artikels mit defekten oder mit nicht DAIWA Originalteilen (Tuning-Teile) kompatiblen Produkten oder Zubehörteilen; oder

      • schwere traumatische Ereignisse (z.B. heftige Stöße, Erschütterungen oder Schläge).


    3.2 Für elektrische Angelrollen gilt zusätzlich, dass der Fehler nicht durch falsche Stromzufuhr, ein defektes oder modifiziertes Netzkabel verursacht wurde.

  1.  

4. Gewährleistungsbeginn, Gewährleistungszeit

Die Gewährleistungszeit beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate und beginnt am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen dem Käufer und dem DAIWA-Vertragshändler.

 

5. Geltendmachung und Abwicklung von Gewährleistung Ansprüchen

Um einen Gewährleistungsanspruch wirksam geltend zu machen,

5.1 senden Sie bitte den DAIWA Artikel zusammen mit der datierten Rechnung oder Quittung im Original an einen DAIWA-Vertragshändler, vorzugs- aber nicht notwendigerweise an den DAIWA-Vertragshändler, von dem der DAIWA-Artikel gekauft wurde. Etwaige Kosten für den Versand an den DAIWA-Vertragshändler hat der Käufer zu tragen.

5.2 der DAIWA-Vertragshändler leitet den ihm vom Käufer ausgehändigte/übersandte DAIWA-Artikel an DAIWA Germany weiter. Soweit der Käufer den Gewährleistungsanspruch wirksam geltend gemacht hat, prüft DAIWA Germany, ob der DAIWA-Artikel einen Material- oder Herstellungsfehler aufweist und erbringt gegebenenfalls die Gewährleistungsleistung.

5.3 Der Käufer ist im Falle eines Weiterverkaufs der Angelrolle nicht berechtigt, seine Ansprüche auf die Garantieleistung gemäß Ziffer 3 an den Käufer der Angelrolle abzutreten. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf Geld gerichtet ist.

5.4 Die hier aufgeführte deutsche Fassung der DAIWA-Gewährleistungsregelung ist maßgeblich. In jedem Fall sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben des Landes zu berücksichtigen, in dem der DAIWA-Artikel erworben wurde.

 
 
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